Informationen zur Zulassung

Zwei Frauen neben einem Segway

Wer möchte nicht lautlos, emissionsfrei und ohne Parkplatzproblem in der Innenstadt unterwegs sein.
In 12 Bundesländern war dies mit den Geräten bisher nur per Ausnahmegenehmigung möglich. Am 10. Juli 2009 wurde die Nutzung der neuartigen Stehroller im öffentlichen Verkehr vom Bundesrat mit großer Mehrheit verabschiedet und einheitlich in allen 16 Bundesländern umgesetzt.

Nach einem langwierigen Zulassungsmarathon ist es geschafft.
Der kultige Elektro-Roller darf jetzt ohne umfangreiches Ausnahmeverfahren auf deutschen Straßen fahren. Die Verordnung über die Zulassung von „elektronischen Mobilitätshilfen“, hat am 10. Juli 2009 den Bundesrat passiert. Am 24. Juli 2009 wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Damit dürfen die Straßenversionen ab dem 25. Juli 2009 offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen z. B. für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung erlaubt. Formale Voraussetzungen für einen ungehinderten Fahrspaß sind ein Mofa-Führerschein sowie eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.

Als neuartiges Personenbeförderungsmittel das Gerät lange Zeit keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen gewesen. Wer bisher den umweltfreundlichen Elektroroller fahren wollte, musste sich erst mit umständlichen und zeitaufwändigen Behördengängen bei der zuständigen Landesregierung eine Einzel-Ausnahmegenehmigung einholen. Der unbegrenzte Fahrspaß hörte allerdings beim Überqueren der Landesgrenze auf. Denn hier galten schon wieder die rechtlichen Regelungen des Nachbarlandes.

Umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität Kaiserslautern bestätigten: das Gerät soll am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Nach einem vierjährigen Behördenmarathon hat die Bundesregierung nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen. Die Fahrzeugklasse läuft unter dem Begriff „elektronische Mobilitätshilfe“ kurz „eMo“ und regelt alle Vorschriften im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:
  • Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
  • müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein
  • Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden.
  • Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
  • Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
  • Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
  • dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
  • Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
  • Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
  • Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt.
    Damit würden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht und mobilitätseingeschränkte Menschen können das Gerät durchgängig nutzen.
  • Die Gesamtbreite beträgt nicht mehr als 70 cm
  • Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen

Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.

Ihr funmobi-Team